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   AG Hagen, 03.06.2005 - 8 III 58/05   

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https://dejure.org/2005,23104
AG Hagen, 03.06.2005 - 8 III 58/05 (https://dejure.org/2005,23104)
AG Hagen, Entscheidung vom 03.06.2005 - 8 III 58/05 (https://dejure.org/2005,23104)
AG Hagen, Entscheidung vom 03. Juni 2005 - 8 III 58/05 (https://dejure.org/2005,23104)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vaterschaftsanerkenntnis; Antrag des Kindesvaters auf Berichtigung seines Vornamens in dem Randvermerk im Geburtenbuch; Griechische Staatsangehörigkeit; Transliteration von Namen aus der griechischen in die lateinische Schrift; Geltende Schreibweise im Reisepass

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93

    Begriff der anderen Urkunde

    Auszug aus AG Hagen, 03.06.2005 - 8 III 58/05
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27.10.1993 ( StAZ 1994, 42 ff) festgestellt, dass der in einem Reisepass auch in lateinischen Schriftzeichen wiedergegebene Name ohne Transliteration oder sonstige Veränderungen in einen deutschen Personenstandseintrag zu übernehmen ist, auch wenn die im Pass eingetragene lateinische Schreibweise gegen die geltenden Transliterationsnormen verstößt .

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.10.1993 (StAZ 1994, 42 ff) lässt keinen Zweifel daran, dass es keine richtige oder falsche Transliteration von Namen aus der griechischen Schrift in die lateinische Schrift gibt, sondern die von den griechischen Behörden in den Pass eingetragene lateinische Schreibweise zu akzeptieren ist.

  • OLG Hamburg, 28.04.2014 - 2 W 11/11

    Personenstandsverfahren: Anwendbares Recht bei Überführung eines Namens in

    Beruhte die erste Registereintragung - wie hier - auf einem seinerzeit gültigen und gemäß Art. 2 NamÜbK verbindlichen Reisepass (die in der Standesamtsakte enthaltene Kopie des alten Reisepasses wies entgegen dem Antragstellervorbringen den vollständigen Namen des Antragstellers in der beurkundeten Schreibweise aus), stellt sich die Frage, ob bei einer abweichenden Transliteration in einem neueren Reisepass dessen Schreibweise des Namens ohne weiteres als von Anfang an zutreffend unterstellt und der Berichtigung des Registereintrages zugrunde gelegt werden kann (offen gelassen in OLG München, a.a.O., OLG Stuttgart, a.a.O., OLG Hamm, StAZ 2006, 166 Tz. 6; a.A. AG Hagen StAZ 2005, 363; Staudinger-Hepting, Art. 10 EGBGB, Rn. 58).
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